Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Rechtsgeschäfte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Mitgliederversammlung hat folgende satzungsgemäße Aufgaben: Abschluss von Ausbildungsverträgen, Kündigung von Ausbildungsverträgen, Zustimmung zu Rechtsgeschäften im Rahmen des Vereinsvermögens. Der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist vorbehalten: der Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen, Zustimmung von Rechtsgeschäften, die über das Vereinsvermögen hinausgehen.