Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden.
Im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.
Der erste Vorsitzende und der erste Kassierer oder deren Stellvertreter zeichnen gemeinsam in Postscheck- und Bankangelegenheiten.