Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und zwei Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Vorstandsbeschlüsse, mit finanzieller Auswirkung, die im Einzelfall 1.000,00 DM übersteigen, sind nur mit Zustimmung des Kassierers wirksam. Verweigert der Kassierer seine Zustimmung, ist vom Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann in dieser Angelegenheit durch Beschluss entscheidet. Eine Kreditaufnahme oder eine Verschuldung des Vereins durch den Vorstand bedarf der vorherigen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.