Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie sind für die außergerichtlichen Angelegenheiten allein vertretungsberechtigt.
Die Vertretungsbefugnis ist in der Weise beschränkt, dass für Geschäfte mit einem Wert von über Euro 25.000,00 sowie Einstellungen und Entlassungen von Arbeitnehmern des Vereins und in allen gerichtlichen Angelegenheiten beide Vorstandsmitglieder gemeinsam handeln müssen.