Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und dem Vorstand Finanzen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung ist erforderlich:
- zum Erwerb oder zur Belastung von Grundstücken
- zur Aufnahme von Krediten, die im Einzelfall den Vetrag von 100.000,-- EUR übersteigen
- für Einzelinvestitionen von mehr als 100.000,-- EUR
- für größere Instandhaltungsmaßnahmen und Ersatzinvestitionen von im Einzelfall mehr als 200.000,-- EUR
- zur Gründung von Gesellschaften, Einzelunternehmen oder zum Erwerb von Beteiligungen