Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Sobald das Präsidium gewählt ist, darf der Vorstand ohne dessen Zustimmung keine das Vereinsvermögen belastende Verfügung treffen, deren Betrag im Einzelfall höher ist als 5 % des in der letzten Jahresrechnung festgestellten Reinvermögens.