Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden und bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Ersten Vorsitzenden oder den Zweiten Vorsitzenden alleine oder je zwei weitere Vorstandsmitglieder gemeinsam.