Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Rechtsgeschäfte bezüglich des Vereinsgeländes im Rahmen des vorhandenen Vermögens, die den Verein mit mehr als 500,00 € je Einzelfall bzw. 2.500,00 € jährlich insgesamt über den Haushaltsplan hinaus belasten sowie die Aufnahme von Krediten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.