Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Ersten Vorsitzenden oder den Zweiten Vorsitzenden allein. Im Falle der Verhinderung der beiden Vorstandsvorsitzenden hat das weitere Vorstandsmitglied Vertretungsbefugnis.