Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Personen, darunter ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme von Darlehen von mehr als 25.000,00 €, den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken und die Beteiligung an anderen Körperschaften.