Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu fünf Mitgliedern, darunter der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Kassenwart, der erste Beisitzer und der zweite Beisitzer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter der erste oder der zweite Vorsitzende.