Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Ersten Vorsitzenden und dem Stellvertretenden Vorsitzenden.
Verpflichtungen, die 250,00 DM übersteigen, bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Der Verein kann über das Vereinsvermögen hinaus nur finanzielle Verpflichtungen eingehen, die 500,00 DM pro Mitglied nicht übersteigen.