Wirkungskreis: Sportliche Aus- und Weiterbildung. Er ist in seinem Bereich besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB, sofern nicht über eine Summe von mehr als 1.000,00 DM verfügt wird.
Wirkungskreis: Ordnungsgemäße Verwaltung und Pflege der sportlichen und technischen Einrichtungen. Er ist in seinem Bereich besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB, sofern nicht über eine Summe von mehr als 1.000,00 DM verfügt wird.