Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Ersten Vorsitzenden und dem Zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 1000,00 DM belasten und für Verträge über Grundstücke, hat der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung vorher einzuholen.