Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Darlehensgeschäfte, Kredit-,Hypothekenaufnahme- und sonstige Schuldgeschäfte darf der Vorstand nur in der Höhe tätigen, in der die Schuld durch das Vereinsvermögen gedeckt ist. Sie bedürfen im Einzelfall der Zustimmung der Mitgliederversammlung.