Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassierer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Der Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 1000,00 DM und nicht mehr als 3000,00 DM belasten, bedarf der Zustimmung des Vorstands. Der Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 3000,00 DM belasten, bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Für Grundstücksverträge, Miet- und Dienstverträge ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.