| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Ersten Vorsitzenden.
Im Falle seiner Verhinderung durch den Zweiten oder Dritten Vorsitzenden. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und eines weiteren Vorstandsmitgliedes. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2, Satz 2 BGB) dass zur Aufnahme eines Kredites von mehr als zweitausend Deutsche Mark die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. |