Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden.
Verfügungen über das Vereinskonto dürfen nur mit Zustimmung bzw. schriftlicher Unterzeichnung von zwei Vorstandsmitgliedern erfolgen, nämlich entweder des Vereinsvorsitzenden und Kassenführers oder eines stellvertretenden Vorstandsmitgliedes gemeinsam mit dem Vereinsvorsitzenden oder mit dem Kassenführer.
Für Ausgaben des Vereins muß die schriftliche Einwilligung des Vorsitzenden und des Kassenführers vorliegen.