Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem zweiten Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und dem Geschäftsführer.
Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins genügt das Zusammenwirken des ersten Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle des stellvertretenden ersten Vorsitzenden mit einem anderen Vorstandsmitglied.