Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der Vorsitzenden (Oberin), der stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführerin, der stellvertretenden Schriftführerin, dem Schatzmeister und dem Juristen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter die Vorsitzende (Oberin) oder die stellvertretende Vorsitzende.
Wirkungskreis: Wahrnehmung von Gesellschafterrechten in Beteiligungsgesellschaften und deren Leitung. Er ist insoweit alleinvertretungsberechtigt. Für den Verkauf, die Verfügung und Belastung von bzw. über Beteiligungsgesellschaften, deren Betrieben oder Immobilien (jeweils im Ganzen oder von Teilen) sowie der Umwandlung von Beteiligungsgesellschaften bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.