Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassenwart und dem Hauptsportwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Rechtsgeschäfte, für die ein genehmigter Haushaltsplan im Ansatz nicht vorhanden ist, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung, wenn sie Verbindlichkeiten von mehr als 15 % des genehmigten Haushaltsvolumens übersteigen.
Angelegenheiten, die über die laufende Geschäftsführung hinausgehen oder Verbindlichkeiten über die Amtszeit des Vorstandes hinaus begründen, sollen der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden.