Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, unter denen sich der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende befinden muss.
Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 600,00 DM pro Kaldenderjahr belasten und für Dienstverträge braucht der Vorstand die Zustimmung des Vereinsausschusses.
Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 1000,00 DM pro Kalenderjahr belasten, braucht der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung.