Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassierer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Darlehns-, Kredit- und Hypothekenaufnahme oder sonstige Schuldgeschäfte darf der Vorstand nur in der Höhe tätigen, in den die Schuld durch das Vereinsvermögen gedeckt ist.