Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
Zum Erwerb, zur Belastung und zur Veräußerung von Grundstücken und zur Aufnahme von Darlehen ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.