Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden oder den zweiten Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass er
zum Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie damit zusammenhängende Verpflichtungsgeschäfte;
zur Übernahme von Bürgschaften und Eingehung von Wechselverbindlichkeiten sowie Inanspruchnahme von Krediten;
zum Abschluss, zur Aufhebung oder Änderung von Verträgen mit Verwandten oder Verschwägerten(i.S.v. § 15 AO) eines Vorstandsmitglieds;
Investitionsmaßnahmen, die nicht Teil des laufenden Haushalts sind und die im Einzelfall einen Betrag von zehn von Hundert des laufenden Haushaltes übersteigen die Zustimmung der Mitgliederversammlung benötigt.