Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden (Präsident), dem zweiten Vorsitzenden, dem ersten Rechnungsführer, dem ersten Schriftführer.
Der Vorstrand vertritt rechtlich die Interessen des Vereins. Der erste Vorsitzende ist jeweils mit dem ersten Rechnungsführer oder mit dem ersten Schriftführer unterschriftsberechtigt. Der zweite Vorsitzende ist stellvertretend für den ersten Vorsitzenden zeichnungsberechtigt.