Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Vorstandsmitgliedern, dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart und bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.