Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Vorstandsmitglied für besondere Aufgaben, dem Kassenwart, dem ersten Schriftführer und dem zweiten Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden, den zweiten Vorsitzenden oder das Vorstandsmitglied für besondere Aufgaben jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der Zustimmung des engeren Vorstands. Die Genehmigung kann in eiligen Fällen vom ersten Vorsitzenden gemeinsam mit dem Kassenwart erteilt werden. Die Zustimmung des engeren Vorstands ist nachzuholen.