Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern, mindestens drei.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch drei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Vorstand bedarf zum Abschluss aller Rechtsgeschäfte einer Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.