Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch beide Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Über Vermögensangelegenheiten, deren Gegenstand einen Betrag von 1.000,00 Euro nicht übersteigt, kann der Vorstand selbstständig verfügen.