Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus höchstens drei Vorstandsmitgliedern: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Vorstandsmitglied zur besonderen Verwendung.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst abschließen.