Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern, und zwar aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei stellvertretenden Vorsitzenden
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder durch zwei stellvertretende Vorsitzende gemeinsam.