Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Grundstücksverkäufe und Pachtverträge sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von beiden Vorstandsmitgliedern gemeinsam unterzeichnet werden.