Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Finanzvorstand.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Kauf oder die Anmietung eines Objekts zum Betrieb einer Kindertagesstätte und über die Erhebung von Klagen vor Gericht. Die Vertretungsberechtigung des Vorstands ist insoweit eingeschränkt.