| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Erwerb, Veräußerung, Belastung, An- und Vermietung von beweglichen und nichtbeweglichen Vermögenswerten des Vereins, soweit der Wert den Betrag von 5.000 DM übersteigt, sind zu genehmigen. |