Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Mitgliedern, darunter der Vorsitzende/Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Mitgliederversammlung ist für Entscheidungen über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken zuständig.