Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem Stellvertreter und bis zu drei weiteren Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Präsident vertritt den Verein einzeln.
Die Mitgliederversammlung ist für den An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken, Beteiligung an Gesellschaften und die Aufnahme von Darlehen ab 500.000 EUR zuständig.