Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht mindestens aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Dem Vorsitzenden kann Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über EUR 5.000,00 die Zustimmung des Vewaltungsrats erforderlich ist.