Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und maximal vier Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 20.000 EUR ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.