| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu zwei Vorstandsmitgliedern, von denen einer den Vorsitz übernimmt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch beide Vorstandsmitglieder gemeinsam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann jedem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.
Sollte nur ein Vorstandsmitglied vorhanden sein, ist dieses alleinvertretungsberechtigt. |