Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Mitgliedern, darunter der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Beteiligung des Vereins an Ausschreibungen, Projekten und Kooperationen, die im Zusammenhang mit dem Vereinszweck stehen und über die Aufnahme von Darlehen.