| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Mitgliedern, darunter der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
Der Vorsitzenden, der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer vertreten den Verein gemeinsam.
Die Vertretungsmacht ist dahingehend beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften von mehr als 10.000 Euro eine Zustimmung von drei Mitgliedern des Vorstandes eingeholt werden muss. Außergewöhnliche Geschäfte mit finanziellen Auswirkungen von mehr als 50.000 Euro sowie der Erwerb von Grundstücken und die Aufnahme von Krediten bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. |