Vorstand im Sinne von § 26 BGB (außergerichtliche und gerichtliche Vertretung) sind mindestens zwei Vorstandsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied ist im Außenverhältns bis zu einem Betrag von 20.000 Euro allein vertretungsberechtigt. Bei darüber hinaus gehenden Beträgen und im Falle von Dauerschuldverhältnissen sind im Außenverhältnis zwei Vorstandsmitglieder nötig. Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist jedes Vorstandsmitglied allein vertretungsberechtigt.