Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten bei Abschluss von Verträgen mit einem Geschäftswert von mehr als 2.000 EUR durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich, im Übrigen vertreten die Vorstandsmitglieder den Verein einzeln.