Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht mindestens aus zwei Vorsitzenden sowie gegebenenfalls einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein. Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen. Die Einzelvertretungsberechtigung der Vorstandsmitglieder gilt nicht für den Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 1.000 Euro, für Darlehensverträge, Immobiliengeschäfte oder Verträge mit laufenden Kosten von mehr als 250 Euro pro Jahr.