Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden allein. Die Vertretungsbefugnis des Vorstands ist mit Wirkung gegenüber Dritten insoweit beschränkt, als für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 1000,- EURO aber nicht mehr als 2000,- EURO belasten und für den Abschluss von Dienstverträgen die Zustimmung des Beirates notwendig ist. Über Rechtsgeschäfte, die einen Wert von 2000,- EURO übersteigen, hat die Mitgliederversammlung zu befinden.