Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden allein.
Die Vertretungsmacht des Vorstands gegenüber Dritten wird in der Weise eingeschränkt, dass zur Aufnahme von Darlehensverträgen die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.