Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus aus zwei bis drei Personen, dem Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertretern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.Der Vorsitzende besitzt Einzelvertretungsbefugnis.
Die Mitgliederversammlung kann Einzelvertretungsbefugnis erteilen.
Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.