Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern, darunter einem Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Auszahlungen dürfen nur von zwei Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam geleistet werden.