Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden allein.
Der Vorsitzende darf Rechtsgeschäfte bezüglich der Anmietung von Sportstätten und Tätigung von Auslagen, die den Sport- und Vereinsbetrieb ermöglichen, mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.